Bei den abgeurteilten Straftaten ging es namentlich um Oralverkehr mit mehreren Frauen, die der Beschwerdeführer unter psychischen Druck gesetzt und denen er teilweise auch Gewalt angedroht bzw. angetan hatte. In einem Fall nötigte er das Opfer in grausamer Art und Weise zu einer sexuellen Handlung. Sexuelle Nötigung gehört prinzipiell zu den schwer wiegenden Straftaten. Art. 189 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung. Es ist von der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter bei Art. 189 und Art.