Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Häufigkeit und Intensität bzw. Schwere der fraglichen Delikte sowie die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter hingewiesen (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.7.2 S. 23; vgl. dazu auch HEER/HABERMEYER , Basler Kommentar, a.a.O., N. 56a zu Art. 59 StGB mit Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 9 E. 2.9 im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Bei den abgeurteilten Straftaten ging es namentlich um Oralverkehr mit mehreren Frauen, die der Beschwerdeführer unter psychischen Druck gesetzt und denen er teilweise auch Gewalt angedroht bzw. angetan hatte.