[kritisierte] bundesgerichtliche Praxis, wonach die Rückfallgefahr bei der Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB nicht unbedingt hoch zu sein braucht). Dies auch unter der Berücksichtigung, dass med. pract. C. vorerst eine gesicherte stationäre Massnahme empfiehlt (vgl. Verlaufsgutachten S. 69, VA act. 07 189) und damit die Grundsätze betreffend die rein sichernde Massnahme i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB heranzuziehen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Häufigkeit und Intensität bzw. Schwere der fraglichen Delikte sowie die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter hingewiesen (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.7.2 S. 23;