Demgemäss ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sein Alter sei als "protektiver Faktor" im Rahmen der Kriminalprognose nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, nicht zu hören. Med. pract. Vettiger führte betreffend diesen Faktor aus, dass das zum Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens erreichte Alter des Beschwerdeführers - 14 -