Er würde dem eine leichte Risikominderung zuschreiben (GA act. 70). Betreffend die Kritik, dass er ein Prognoseinstrument angewandt habe, das auf den Fall nicht passe, gab er an, dass die meisten Delikte passiert seien, als der Beschwerdeführer unter 60 Jahre alt gewesen sei und von dem her die Prognoseinstrumente durchaus anwendbar seien. Man könne schon sagen, dass sie nachher im Verlauf der Therapie einfach Änderun- - 13 - gen abbilden würden, von denen sie wüssten, dass sie etwas bringen würden. Er räumte ein, dass tatsächlich eine prognostische Unsicherheit bestehe (GA act. 74).