An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte med. pract. C. betreffend den Faktor "Alter" aus, es gebe unterschiedliche Studien. Es sei schwierig zu beurteilen und er selber sei da inzwischen vorsichtig. Er habe im Gutachten irgendwo erwähnt, dass er dem Alter einen gewissen Effekt einräumen würde, da es eben auch einen Gewaltanteil in den Handlungen gehabt habe. Er würde dem eine leichte Risikominderung zuschreiben (GA act. 70).