4.4.2. Im Verlaufsgutachten wurde in materieller Hinsicht zusammenfassend aufgrund des weiterhin deutlichen Rückfallrisikos und der Risikoeigenschaften die Stellung eines Antrages auf Umwandlung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen (Verlaufsgutachten S. 58, 61 und 68 f., VA act. 07 178, 07 181 und 07 188 f.). Zur Risikoeinschätzung wurde zusammengefasst festgehalten, dass auf Grund der klinischen Bewertung von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Delikte, während gemäss FOTRES von einem hohen und gemäss PCL-R und VRAG-R von einem leicht überdurchschnittlichen Rückfallrisiko auszugehen sei.