eine stationäre Massnahme ausreichen und auch der geforderte Zusammenhang zwischen den zur Beurteilung stehenden Taten und dem festgestellten psychischen Zustand i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB besteht. 4.4. 4.4.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung des Rückfallrisikos. Eine Risikoeinschätzung könne mit den von med. pract. C. verwendeten Instrumenten nicht gewonnen werden. Seinem Alter sei als "protektiver Faktor" im Rahmen der Kriminalprognose grösstenteils gar nicht oder viel zu ungenügend Beachtung geschenkt worden.