werden kann, dass vielmehr eine Kombination von minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorgesehenen Schwere begründen kann. Zusammenfassend ist das Gutachten in Bezug auf die Diagnosestellung nicht zu bemängeln. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und die stark ausgeprägte Dominanzproblematik beim Beschwerdeführer für die Annahme einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für - 12 -