59 Abs. 1 StGB eingestuft wurde (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.6.2 S. 20 f.). Zu verweisen ist hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde auf die weiter differenzierenden E. 3.5.4, 3.5.5 und E. 3.5.6 des in vorliegender Sache ergangenen BGE 146 IV 1 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.4), wonach vorliegend persönlichkeitsnahe Faktoren, nicht aber situative Faktoren zur Delinquenz führten, der (funktionale) Begriff der psychischen Störung auf die Rückfallprävention auszurichten ist und deshalb die forensisch-psychiatri- sche Begutachtung nicht abstrakt auf die Codierung des ICD-10 abgestellt