59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wären". Weshalb diese Verhältnisse und damit auch die Diagnosestellung bzw. psychische Störung heute anders als am 6. Juni 2018 sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass eine – wie vorliegend – akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und ein "Dominanzfokus" in dieser Kombination gutachterlich (vgl. VA act. 07 182) und in der Folge von der Vorinstanz als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB eingestuft wurde (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.6.2 S. 20 f.).