Was diese Kritik an der Diagnosestellung und die Annahme einer schweren Störung anbelangt, kann auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau im Urteil vom 6. Juni 2018 sowie auf den (im Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen) BGE 146 IV 1 verwiesen werden. Das Obergericht wies bei einem Scheitern der ambulanten Massnahme auf die erforderliche Prüfung der stationären Massnahme hin, zumal "die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wären".