4.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten von med. pract. C. in Bezug auf die "Diagnosestellung" als problematisch. Die Anordnung einer nachträglichen stationären therapeutischen Massnahme gegenüber einer Person, die über eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit sowie einen "Dominanzfokus" verfüge, erweise sich als bundesrechtswidrig.