Dieses genügt den formalen Anforderungen und ist – obschon von der Vollzugsbehörde für die weitere Vollzugsplanung in Auftrag gegebenes Gutachten – nicht als Privatgutachten zu charakterisieren, zumal die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (sinngemässe Anwendung von Art. 182 ff. StPO, Möglichkeit für Ergänzungsfragen, Aufklärung über die Freiwilligkeit der Teilnahme, wobei die Fragestellung im Gutachtensauftrag [Frage 12] durchaus zu erkennen gab, dass auch eine allfällige stationäre therapeutische Massnahme Thema des Gutachtens sein werde, Belehrung zu Art. 307 StGB anlässlich der vorinstanzlichen Befragung) gewahrt wurden (vgl. dazu HEER, Basler Kommentar, a.a.