Vorliegend ist unbestritten, dass gutachterlicher Abklärungsbedarf bestand. Die Vollzugsbehörde gab das Verlaufsgutachten am 1. Juli 2020 (erneut) bei med. pract. C. in Auftrag (VA act. 07 113 f.) und die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid massgeblich auf das am 5. November 2020 erstattete Verlaufsgutachten (VA act. 07 119 ff.) ab. Dieses genügt den formalen Anforderungen und ist – obschon von der Vollzugsbehörde für die weitere Vollzugsplanung in Auftrag gegebenes Gutachten – nicht als Privatgutachten zu charakterisieren, zumal die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (sinngemässe Anwendung von Art.