4.3. 4.3.1. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Gerichtsakten [GA] act. 2 f.) setzt eine sachverständige Begutachtung voraus (HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 63b StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1).