Vorliegend endete der Vollzug der Freiheitsstrafe am 12. November 2021 (vgl. Vollzugsakten [VA] act. 04 001, 04 004, 03 030) und die Vollzugsbehörde hat mit Verfügung vom 8. Januar 2021 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 angeordnete (und nach Rechtskraft des Urteils am 5. November 2019 begonnene) ambulante Behandlung als aussichtslos betrachtet und suspensiv auf den Zeitpunkt aufgehoben, an dem das Bezirksgericht über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme rechtskräftig entschieden hat. Diese Verfügung wurde nicht angefochten (vgl. VA act. 04 023 ff., 04 027).