Nach BGE 143 IV 1, demgemäss an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten ist, kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgehoben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4, mit Verweis auf E. 2.4 und 2.5 [Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016, nicht publ. in BGE 143 IV 1]). Vorliegend endete der Vollzug der Freiheitsstrafe am 12. November 2021 (vgl. Vollzugsakten [VA] act.