4.1.2. Die Vorinstanz verwies zur Frage, ob eine stationäre Massnahme noch angeordnet werden kann, obwohl der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe zwei Tage nach dem Beschluss, d.h. per 12. November 2021, vollständig verbüsst haben werde, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 136 IV 156.