3.4. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht verneinte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut das Vorliegen einer psychischen Störung, die Erfolgsaussicht einer stationären Massnahme sowie die Rückfallgefahr. Eine stationäre Massnahme sei aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts seines Alters. Und bevor eine Aussage zur Rückfallwahrscheinlichkeit gemacht werden könne, müsse die Basisrate bestimmt werden. -9- 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit die Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB.