3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, dass der angefochtene Beschluss auf einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhe und entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers frei von Mängeln sei. Sie verwies im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, die umfassenden Ausführungen des AJV in seiner Verfügung vom 8. Januar 2021 (Antrag auf Änderung der Sanktion) sowie auf die mündlichen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung.