Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine "klare Ausnahmesituation" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen soll. Die Vorinstanz argumentiere ergebnisorientiert, indem sie die eigentlich schlechte Behandlungsprognose ohne ernsthafte Anhaltspunkte als gut und die eigentlich moderate Rückfallgefahr als schlecht bewerte (Ziff. II.E. 32).