63 StGB resp. die Etablierung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme wäre jedenfalls in jedem Fall einer aussichtslosen nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen (Ziff. II.E.). Zusammenfassend fehle es in vorliegender Konstellation an verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Anordnungsvoraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine "klare Ausnahmesituation" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen soll.