C. könne das von ihm skizzierte Rückfallrisiko auch nach Ende einer fünfjährigen stationären Massnahme nicht signifikant gesenkt werden (Ziff. II.D.). Schliesslich fehle im angefochtenen Beschluss eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine schuldüberschiessende Verlängerung des staatlichen Freiheitsentzuges überhaupt noch verhältnismässig wäre. Die Vorinstanz hätte gestützt auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit eine ambulante Massnahme in Erwägungen ziehen und gerichtlich anordnen müssen. Eine auf die Konstellation von ihm zugeschnittene ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB resp.