Sodann seien die "Beweiswürdigungen" und Erwägungen der Vorinstanz – sie schliesse aus der "deutlichen Rückfallgefahr" betreffend einschlägige Sexualdelikte an Erwachsenen auf eine "schwerwiegende Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit und begründe dies hauptsächlich mit dem Betrieb der Meditationsschule – bundesrechtswidrig. Bezüglich Risikobeurteilung sei zu betonen, dass er sowohl nach der Bewertung des PCL-R als auch des Prognoseinstruments VRAG-R nur ein leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko aufweise und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb – selbst wenn darauf abgestellt werde – das nur leicht überdurchschnittliche Rückfallrisiko resp. ein deutliches