Die Gutachten von med. pract. C. seien in Bezug auf die "Diagnosestellung" höchst problematisch. Die Anordnung einer nachträglichen stationären therapeutischen Massnahme gegenüber einer Person, die über eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit sowie einen "Dominanzfokus" verfüge, erweise sich als bundesrechtswidrig (Beschwerde Ziff. II.B.). Sodann seien die "Beweiswürdigungen" und Erwägungen der Vorinstanz – sie schliesse aus der "deutlichen Rückfallgefahr" betreffend einschlägige Sexualdelikte an Erwachsenen auf eine "schwerwiegende Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit und begründe dies hauptsächlich mit dem Betrieb der Meditationsschule – bundesrechtswidrig.