Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme könne nicht mit den Einschätzungen von med. pract. C. begründet werden und es sei ein unabhängiges gerichtliches Gutachten zur Frage der Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme sowie zur Frage der konkreten Rückfallwahrscheinlichkeit einzuholen (Beschwerde Ziff. II.A.). Die Gutachten von med. pract. C. seien in Bezug auf die "Diagnosestellung" höchst problematisch.