3.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Ergänzungsgutachten von med. pract. C. stelle keine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage dar und die Abweisung seines Beweisantrages vor Vorinstanz (Einholung eines unabhängigen forensischpsychiatrischen Gutachtens) sei bundesrechtswidrig gewesen. Die Mängel beträfen die Diagnosestellung, die Beurteilung des Rückfallrisikos sowie die Erfolgsaussichten therapeutischer Interventionen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme könne nicht mit den Einschätzungen von med.