schlägige Sexualdelikte an Erwachsenen verbunden wäre. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei zu bejahen (E. 4.7). Schliesslich sei im Sinne des Ergänzungsgutachtens davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB die geeignete, erforderliche und auch angemessene Massnahme darstelle. Nur damit könne der bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden. Insbesondere böte eine andere ambulante Massnahme nicht ausreichenden Schutz (E. 4.8.3).