Die medizinischen Feststellungen reichten für die Annahme einer schweren psychischen Störung aus und der Beschwerdeführer sei massnahmefähig und -bedürftig. Die Voraussetzungen einer Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung seien damit grundsätzlich erfüllt (E. 4.6.2). Sodann könne dem Beschwerdeführer gestützt auf die involvierten Fachpersonen keine günstige Legalprognose gestellt werden. Vielmehr werde festgehalten, dass eine Entlassung mit einem deutlichen Rückfallrisiko für ein- -7-