So bestehe beim Beschwerdeführer zwar keine psychische Störung im engeren Sinne, allerdings eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und eine stark ausgeprägte Dominanzproblematik. Zudem habe eine unklare sexuelle Problematik mit hebephilen und möglicherweise auch sadistischen Zügen festgestellt werden können. Gemäss Gutachten stünden die verübten Straftaten dabei im Zusammenhang mit den festgestellten auffälligen Persönlichkeitszügen. Die medizinischen Feststellungen reichten für die Annahme einer schweren psychischen Störung aus und der Beschwerdeführer sei massnahmefähig und -bedürftig.