3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme damit, dass ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, d.h. eine stationäre Massnahme angeordnet werden könne, obwohl der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe zwei Tage nach dem Beschluss, d.h. per 12. November 2021, vollständig verbüsst haben werde (E. 4.6.1). Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB seien erfüllt. So bestehe beim Beschwerdeführer zwar keine psychische Störung im engeren Sinne, allerdings eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und eine stark ausgeprägte Dominanzproblematik.