65 StGB [fortan HEER, Basler Kommentar]). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59 – 61 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.