2. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil vom 6. Juni 2018 zusätzlich zur Freiheitsstrafe von neun Jahren auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet hatte, kann – wie von der Vorinstanz festgehalten – die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nur gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB (und nicht Art. 65 Abs. 1 StGB) erfolgen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.5.6; vgl. zur Anpassung bereits angeordneter Massnahmen oder Reaktionen auf ein Scheitern bereits angeordneter Massnahmen auch, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 65 StGB [fortan HEER, Basler Kommentar]).