fechtbar (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.