3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Vorinstanz liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen. 3.5. Am 9. Mai 2022 fand vor dem Obergericht die Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt ebenfalls an ihren mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: