2. Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegner zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO) und Herr A. sei vom zuständigen Spruchkörper des Obergerichts persönlich anzuhören." 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erteilte mit Verfügung vom 14. Januar 2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.