3. Eventualiter sei gegenüber Herrn A. eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) im Sinne eines forensisch-psychiatrischen Risiko-Manage- ments resp. Risiko-Monitorings anzuordnen. 4. Subeventualiter sei die zuständige Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinde Z. gerichtlich anzuweisen, ein belastbares ambulantes Setting im Sinne eines Risiko-Managements resp. Risiko-Monitorings für Herrn A. aufzugleisen.