3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen. " 1. Es sei Ziff. 1. des Beschlusses des Bezirksgerichts Zurzach, Strafgericht , vom 10. November 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Januar 2021 auf Anordnung einer stationären Massnahme sei abzuweisen. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegenüber Herrn A. durc h das Bezirksgericht Zurzach sei für bundesrechtswidrig zu erklären und von der Anordnung einer stationären Massnahme sei deshalb abzusehen.