A. beantragte die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach und demgemäss den Verzicht auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 2. 2.1. Im Anschluss an die Parteiverhandlung fällte das Bezirksgericht Zurzach folgenden Beschluss: " 1. Gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB wird gegenüber dem Verurteilten eine stationäre Massnahme angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. -4-