Den Antrag von A. betreffend Einholung eines unabhängigen (forensischpsychiatrischen) Gutachtens wies das Bezirksgericht Zurzach ab. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte folgende Anträge: " 1. Es sei beim Verurteilten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Es sei zwecks Sicherung des Vollzugs der stationären Massnahme entsprechend Art. 364b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO Sicherheits - haft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids anzuordnen. 3. Unter den üblichen Kostenfolgen."