1.3.2. Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2021 die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 ausgesprochene ambulante Behandlung suspensiv auf den Zeitpunkt auf, an dem das zuständige Bezirksgericht über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rechtskräftig entschieden hat. 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte beim Bezirksgericht Zurzach am 21. Januar 2021 folgende Anträge: -3- " 1. Es sei beim Verurteilten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB anzuordnen.