2. Für den Fall, dass bis zur vollen Verbüssung der durch das Obergeric ht des Kantons Aargau mit Urteil vom 06.06.2018 angeordneten Freiheits - strafe kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei Antrag auf Sicherheits - haft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem zuständigen Gericht vorz u- legen. Dies ab dem 12.11.2021 unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird höflich um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO)."