1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A. im nachfolgenden Berufungsverfahren mit Urteil vom 6. Juni 2018 wegen obgenannter Straftaten schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt neun Jahren und ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. 1.3. 1.3.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) stellte am 8. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgenden Anträge: " 1. Es sei gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.