Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach vom 10. November 2021 gegenstand betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte A. mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren und ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an.