Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.385 / va (NA.2021.2; STA.2021.257) Art. 153 Entscheid vom 9. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 53, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach vom 10. November 2021 gegenstand betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte A. mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teil- weise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren und ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an. 1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A. im nachfolgenden Beru- fungsverfahren mit Urteil vom 6. Juni 2018 wegen obgenannter Straftaten schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt neun Jahren und ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. 1.3. 1.3.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) stellte am 8. Ja- nuar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgenden Anträge: " 1. Es sei gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Für den Fall, dass bis zur vollen Verbüssung der durch das Obergeric ht des Kantons Aargau mit Urteil vom 06.06.2018 angeordneten Freiheits - strafe kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei Antrag auf Sicherheits - haft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem zuständigen Gericht vorz u- legen. Dies ab dem 12.11.2021 unter Beibehaltung der aktuellen Voll- zugsbedingungen. 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird höflich um Vertretung die- ser Anträge vor Gericht ersucht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO)." 1.3.2. Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2021 die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 ausgesprochene ambulante Behandlung suspensiv auf den Zeitpunkt auf, an dem das zu- ständige Bezirksgericht über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rechtskräftig ent- schieden hat. 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte beim Bezirksgericht Zurzach am 21. Januar 2021 folgende Anträge: -3- " 1. Es sei beim Verurteilten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Für den Fall, dass bis zur vollen Verbüssung der durch das Obergeric ht des Kantons Aargau mit Urteil vom 06.06.2018 angeordneten Freiheits - strafe kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen. Dies ab dem 12.11.2021 unter Beibehaltung der aktuellen Voll- zugsbedingungen. 3. Unter den üblichen Kostenfolgen." 1.3.4. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach mit Befragung von med. pract. C. als Sachverständiger und von A., der von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machte, fand am 10. November 2021 statt. Den Antrag von A. betreffend Einholung eines unabhängigen (forensisch- psychiatrischen) Gutachtens wies das Bezirksgericht Zurzach ab. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte folgende Anträge: " 1. Es sei beim Verurteilten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Es sei zwecks Sicherung des Vollzugs der stationären Massnahme ent- sprechend Art. 364b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO Sicherheits - haft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids anzuordnen. 3. Unter den üblichen Kostenfolgen." A. beantragte die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach und demgemäss den Verzicht auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 2. 2.1. Im Anschluss an die Parteiverhandlung fällte das Bezirksgericht Zurzach folgenden Beschluss: " 1. Gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB wird gegenüber dem Ver- urteilten eine stationäre Massnahme angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. -4- 3. Dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten (lic. iur. Alain Joset, Advokat , X.) wird eine Entschädigung von CHF 4'685.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung wird verzichtet." Dieser Beschluss wurde A. am 14. Dezember 2021 zugestellt. 2.2. Mit separatem Beschluss ebenfalls vom 10. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Zurzach an, dass A. zur Sicherung des Massnahmenvollzu- ges für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 13. Mai 2022, unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen in Sicherheitshaft ver- setzt werde. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen. " 1. Es sei Ziff. 1. des Beschlusses des Bezirksgerichts Zurzach, Strafgericht , vom 10. November 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Januar 2021 auf Anordnung einer stationären Massnahme sei abzuweisen. Die nachträgli- che Anordnung einer stationären Massnahme gegenüber Herrn A. durc h das Bezirksgericht Zurzach sei für bundesrechtswidrig zu erklären und von der Anordnung einer stationären Massnahme sei deshalb abzusehen. 3. Eventualiter sei gegenüber Herrn A. eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) im Sinne eines forensisch-psychiatrischen Risiko-Manage- ments resp. Risiko-Monitorings anzuordnen. 4. Subeventualiter sei die zuständige Erwachsenenschutzbehörde der Ge- meinde Z. gerichtlich anzuweisen, ein belastbares ambulantes Setting im Sinne eines Risiko-Managements resp. Risiko-Monitorings für Herrn A. aufzugleisen. 5. Sub-Subeventualiter sei Ziff. 1. des Beschlusses des Bezirksgerichts Zurz - ach, Strafgericht, vom 10. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 6. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. -5- 7. Herrn A. sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Vertei- digung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Verfahrensanträge: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellung- nahme der Beschwerdegegner zur vorliegenden Beschwerde zu replizie- ren. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuord- nen (Art. 390 Abs. 5 StPO) und Herr A. sei vom zuständigen Spruchkörper des Obergerichts persönlich anzuhören." 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts erteilte mit Verfügung vom 14. Januar 2022 der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Vorinstanz liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen. 3.5. Am 9. Mai 2022 fand vor dem Obergericht die Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt ebenfalls an ih- ren mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz ordnete mit Beschluss vom 10. November 2021 – gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 59 StGB – eine stationäre therapeuti- sche Massnahme an. Dieser im Verfahren für selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO) ergangene Entscheid ist mit Beschwerde an- -6- fechtbar (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit liegt bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- und form- gerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil vom 6. Juni 2018 zusätzlich zur Freiheitsstrafe von neun Jahren auch eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme angeordnet hatte, kann – wie von der Vorinstanz festgehalten – die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nur gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB (und nicht Art. 65 Abs. 1 StGB) erfol- gen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2015 vom 14. Ok- tober 2015 E. 3.5.6; vgl. zur Anpassung bereits angeordneter Massnahmen oder Reaktionen auf ein Scheitern bereits angeordneter Massnahmen auch, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 65 StGB [fortan HEER, Basler Kommentar]). Nach dieser Bestimmung kann das Ge- richt an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59 – 61 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme damit, dass ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vorliege, d.h. eine stationäre Massnahme angeord- net werden könne, obwohl der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe zwei Tage nach dem Beschluss, d.h. per 12. November 2021, vollständig ver- büsst haben werde (E. 4.6.1). Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB seien erfüllt. So bestehe beim Beschwerdefüh- rer zwar keine psychische Störung im engeren Sinne, allerdings eine ak- zentuierte narzisstische Persönlichkeit und eine stark ausgeprägte Domi- nanzproblematik. Zudem habe eine unklare sexuelle Problematik mit hebe- philen und möglicherweise auch sadistischen Zügen festgestellt werden können. Gemäss Gutachten stünden die verübten Straftaten dabei im Zu- sammenhang mit den festgestellten auffälligen Persönlichkeitszügen. Die medizinischen Feststellungen reichten für die Annahme einer schweren psychischen Störung aus und der Beschwerdeführer sei massnahmefähig und -bedürftig. Die Voraussetzungen einer Massnahme zur Behandlung ei- ner psychischen Störung seien damit grundsätzlich erfüllt (E. 4.6.2). So- dann könne dem Beschwerdeführer gestützt auf die involvierten Fachper- sonen keine günstige Legalprognose gestellt werden. Vielmehr werde fest- gehalten, dass eine Entlassung mit einem deutlichen Rückfallrisiko für ein- -7- schlägige Sexualdelikte an Erwachsenen verbunden wäre. Eine schwer- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei zu bejahen (E. 4.7). Schliesslich sei im Sinne des Ergänzungsgutachtens davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB die geeignete, erfor- derliche und auch angemessene Massnahme darstelle. Nur damit könne der bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden. Insbesondere böte eine andere ambulante Massnahme nicht ausreichenden Schutz (E. 4.8.3). 3.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, das Ergänzungsgutachten von med. pract. C. stelle keine rechts- genügliche Entscheidungsgrundlage dar und die Abweisung seines Be- weisantrages vor Vorinstanz (Einholung eines unabhängigen forensisch- psychiatrischen Gutachtens) sei bundesrechtswidrig gewesen. Die Mängel beträfen die Diagnosestellung, die Beurteilung des Rückfallrisikos sowie die Erfolgsaussichten therapeutischer Interventionen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme könne nicht mit den Einschätzun- gen von med. pract. C. begründet werden und es sei ein unabhängiges gerichtliches Gutachten zur Frage der Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme sowie zur Frage der konkreten Rückfallwahr- scheinlichkeit einzuholen (Beschwerde Ziff. II.A.). Die Gutachten von med. pract. C. seien in Bezug auf die "Diagnosestellung" höchst problematisch. Die Anordnung einer nachträglichen stationären therapeutischen Mass- nahme gegenüber einer Person, die über eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit sowie einen "Dominanzfokus" verfüge, erweise sich als bun- desrechtswidrig (Beschwerde Ziff. II.B.). Sodann seien die "Beweiswürdi- gungen" und Erwägungen der Vorinstanz – sie schliesse aus der "deutli- chen Rückfallgefahr" betreffend einschlägige Sexualdelikte an Erwachse- nen auf eine "schwerwiegende Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit und begründe dies hauptsächlich mit dem Betrieb der Meditationsschule – bun- desrechtswidrig. Bezüglich Risikobeurteilung sei zu betonen, dass er so- wohl nach der Bewertung des PCL-R als auch des Prognoseinstruments VRAG-R nur ein leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko aufweise und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb – selbst wenn darauf abgestellt werde – das nur leicht überdurchschnittliche Rückfallrisiko resp. ein deutliches Rückfallrisiko gemäss FOTRES als "besondere Gefährlichkeit" (um)qualifi- ziert werde und inwiefern die Vorinstanz – entgegen der forensisch-psychi- atrischen Beurteilung – von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" einer Rechts- güterbeeinträchtigung ausgehe. Dazu komme, dass die forensisch-psychi- atrische Risikobeurteilung von med. pract. C. an gravierenden Mängeln leide. Eine Risikoeinschätzung könne mit den seitens von med. pract. C. verwendeten Instrumenten nicht gewonnen werden – die empirische Vali- dität sei zu begrenzt. Insbesondere sei sein Alter als "protektiver Faktor" im Rahmen der Kriminalprognose grösstenteils gar nicht oder viel zu ungenü- gend Beachtung geschenkt worden und es bleibe diffus, inwiefern med. pract. C. sein fortgeschrittenes Alter tatsächlich gewürdigt habe (Ziff. II.C.). -8- Weiter habe die Vorinstanz in Bezug auf die Reduktion der Rückfallgefahr mit einer stationären therapeutischen Behandlung die relevanten Ent- scheidgrundlagen unrichtig und ergebnisorientiert gewürdigt. Insbesondere habe die Vorinstanz die Einschätzung des behandelnden Therapeuten völ- lig ausser Acht gelassen. Selbst nach Ansicht von med. pract. C. könne das von ihm skizzierte Rückfallrisiko auch nach Ende einer fünfjährigen statio- nären Massnahme nicht signifikant gesenkt werden (Ziff. II.D.). Schliesslich fehle im angefochtenen Beschluss eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine schuldüberschiessende Verlängerung des staatlichen Freiheitsentzuges überhaupt noch verhältnismässig wäre. Die Vorinstanz hätte gestützt auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässig- keit eine ambulante Massnahme in Erwägungen ziehen und gerichtlich an- ordnen müssen. Eine auf die Konstellation von ihm zugeschnittene ambu- lante Behandlung nach Art. 63 StGB resp. die Etablierung einer erwachse- nenschutzrechtlichen Massnahme wäre jedenfalls in jedem Fall einer aus- sichtslosen nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen (Ziff. II.E.). Zusammenfassend fehle es in vorlie- gender Konstellation an verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen An- ordnungsvoraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine "klare Aus- nahmesituation" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorlie- gen soll. Die Vorinstanz argumentiere ergebnisorientiert, indem sie die ei- gentlich schlechte Behandlungsprognose ohne ernsthafte Anhaltspunkte als gut und die eigentlich moderate Rückfallgefahr als schlecht bewerte (Ziff. II.E. 32). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, dass der angefochtene Beschluss auf einer ein- gehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhe und entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers frei von Mängeln sei. Sie verwies im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Be- schluss, die umfassenden Ausführungen des AJV in seiner Verfügung vom 8. Januar 2021 (Antrag auf Änderung der Sanktion) sowie auf die mündli- chen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung. 3.4. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht verneinte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen erneut das Vorliegen einer psychischen Störung, die Erfolgsaussicht einer stationären Massnahme sowie die Rückfallgefahr. Eine stationäre Massnahme sei aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts seines Alters. Und bevor eine Aussage zur Rückfallwahrscheinlichkeit gemacht werden könne, müsse die Basisrate bestimmt werden. -9- 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit die Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB. 4.1.2. Die Vorinstanz verwies zur Frage, ob eine stationäre Massnahme noch an- geordnet werden kann, obwohl der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe zwei Tage nach dem Beschluss, d.h. per 12. November 2021, vollständig verbüsst haben werde, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbe- sondere BGE 136 IV 156. Nach BGE 143 IV 1, demgemäss an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten ist, kann das Gericht in Ausnahmefällen ge- stützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende am- bulante Massnahme als aussichtslos aufgehoben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4, mit Verweis auf E. 2.4 und 2.5 [Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016, nicht publ. in BGE 143 IV 1]). Vorliegend endete der Vollzug der Freiheitsstrafe am 12. November 2021 (vgl. Vollzugsakten [VA] act. 04 001, 04 004, 03 030) und die Vollzugsbehörde hat mit Verfügung vom 8. Januar 2021 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 an- geordnete (und nach Rechtskraft des Urteils am 5. November 2019 begon- nene) ambulante Behandlung als aussichtslos betrachtet und suspensiv auf den Zeitpunkt aufgehoben, an dem das Bezirksgericht über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme rechts- kräftig entschieden hat. Diese Verfügung wurde nicht angefochten (vgl. VA act. 04 023 ff., 04 027). Angesichts dessen ist die vorinstanzliche Fest- stellung, dass die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme trotz zwischenzeitlich vollständig verbüsster Freiheits- strafe zulässig sein muss (Beschluss E. 4.6.1 S. 16), zutreffend. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssung der Freiheitsstrafe stellt einen schweren Eingriff in die Frei- heitsrechte des Betroffenen dar. Eine solche Umwandlung ist daher nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung der Verhält- nismässigkeit zulässig. Wie sich aus den folgenden Ausführungen (E. 4.2 ff.) ergibt, ist vorliegend eine solche Ausnahmesituation zu bejahen, da der Beschwerdeführer als entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermin- - 10 - dern könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. No- vember 2016 E. 2.5, nicht publ. in BGE 143 IV 1, mit Hinweis u.a. auf BGE 136 IV 156 E. 2-4). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen von Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB gestützt auf die Schlussfolgerungen im forensisch- psychiatrischen Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C. vom 5. November 2020 (fortan Verlaufsgutachten). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt das Verlaufsgutachten hinsichtlich der Diagnosestellung, der Beurteilung des Rückfallrisikos sowie der Erfolgs- aussichten therapeutischer Interventionen. Er beantragt (erneut) die Einho- lung eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. 4.3. 4.3.1. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Gerichtsakten [GA] act. 2 f.) setzt eine sachverständige Begutachtung vo- raus (HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 63b StGB). Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1). Vorliegend ist unbestritten, dass gutachterlicher Abklärungsbedarf be- stand. Die Vollzugsbehörde gab das Verlaufsgutachten am 1. Juli 2020 (er- neut) bei med. pract. C. in Auftrag (VA act. 07 113 f.) und die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid massgeblich auf das am 5. November 2020 er- stattete Verlaufsgutachten (VA act. 07 119 ff.) ab. Dieses genügt den for- malen Anforderungen und ist – obschon von der Vollzugsbehörde für die weitere Vollzugsplanung in Auftrag gegebenes Gutachten – nicht als Pri- vatgutachten zu charakterisieren, zumal die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers (sinngemässe Anwendung von Art. 182 ff. StPO, Mög- lichkeit für Ergänzungsfragen, Aufklärung über die Freiwilligkeit der Teil- nahme, wobei die Fragestellung im Gutachtensauftrag [Frage 12] durchaus zu erkennen gab, dass auch eine allfällige stationäre therapeutische Mass- nahme Thema des Gutachtens sein werde, Belehrung zu Art. 307 StGB anlässlich der vorinstanzlichen Befragung) gewahrt wurden (vgl. dazu HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 49d zu Art. 56 StGB sowie VA act. 09 19 ff.). - 11 - Es liegt somit mit dem Verlaufsgutachten von med. pract. C. vom 5. No- vember 2020 in formeller Hinsicht ein rechtsgenügendes Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor. 4.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten von med. pract. C. in Bezug auf die "Diagnosestellung" als problematisch. Die Anordnung einer nach- träglichen stationären therapeutischen Massnahme gegenüber einer Per- son, die über eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit sowie einen "Dominanzfokus" verfüge, erweise sich als bundesrechtswidrig. Was diese Kritik an der Diagnosestellung und die Annahme einer schweren Störung anbelangt, kann auf die Erwägungen des Obergerichts des Kan- tons Aargau im Urteil vom 6. Juni 2018 sowie auf den (im Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen) BGE 146 IV 1 verwiesen wer- den. Das Obergericht wies bei einem Scheitern der ambulanten Mass- nahme auf die erforderliche Prüfung der stationären Massnahme hin, zumal "die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wä- ren". Weshalb diese Verhältnisse und damit auch die Diagnosestellung bzw. psychische Störung heute anders als am 6. Juni 2018 sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass eine – wie vorliegend – akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und ein "Dominanzfokus" in die- ser Kombination gutachterlich (vgl. VA act. 07 182) und in der Folge von der Vorinstanz als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB eingestuft wurde (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.6.2 S. 20 f.). Zu verweisen ist hinsichtlich der Argumentation in der Be- schwerde auf die weiter differenzierenden E. 3.5.4, 3.5.5 und E. 3.5.6 des in vorliegender Sache ergangenen BGE 146 IV 1 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.4), wonach vorlie- gend persönlichkeitsnahe Faktoren, nicht aber situative Faktoren zur De- linquenz führten, der (funktionale) Begriff der psychischen Störung auf die Rückfallprävention auszurichten ist und deshalb die forensisch-psychiatri- sche Begutachtung nicht abstrakt auf die Codierung des ICD-10 abgestellt werden kann, dass vielmehr eine Kombination von minder schweren Be- funden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorgesehenen Schwere be- gründen kann. Zusammenfassend ist das Gutachten in Bezug auf die Diagnosestellung nicht zu bemängeln. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die akzentu- ierte narzisstische Persönlichkeit und die stark ausgeprägte Dominanz- problematik beim Beschwerdeführer für die Annahme einer schweren psy- chischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für - 12 - eine stationäre Massnahme ausreichen und auch der geforderte Zusam- menhang zwischen den zur Beurteilung stehenden Taten und dem festge- stellten psychischen Zustand i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB besteht. 4.4. 4.4.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung des Rückfallrisikos. Eine Risikoeinschätzung könne mit den von med. pract. C. verwendeten Instrumenten nicht gewonnen werden. Seinem Alter sei als "protektiver Faktor" im Rahmen der Kriminalprognose grösstenteils gar nicht oder viel zu ungenügend Beachtung geschenkt worden. 4.4.2. Im Verlaufsgutachten wurde in materieller Hinsicht zusammenfassend auf- grund des weiterhin deutlichen Rückfallrisikos und der Risikoeigenschaften die Stellung eines Antrages auf Umwandlung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen (Verlaufsgutachten S. 58, 61 und 68 f., VA act. 07 178, 07 181 und 07 188 f.). Zur Risikoeinschätzung wurde zusammengefasst festgehal- ten, dass auf Grund der klinischen Bewertung von einem deutlichen Rück- fallrisiko für einschlägige Delikte, während gemäss FOTRES von einem ho- hen und gemäss PCL-R und VRAG-R von einem leicht überdurchschnittli- chen Rückfallrisiko auszugehen sei. In einer integrierten und gemittelten Bewertung unter Berücksichtigung sowohl der verschiedenen Prognosein- strumente als auch der klinischen Beurteilung liege dadurch beim Be- schwerdeführer tatzeitnah ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Se- xualdelikte an Erwachsenen vor (Verlaufsgutachten S. 53, VA act. 07 173). Unter Würdigung der klinischen und instrumentengestützten Bewertung des Verlaufs des Freiheitsentzuges und der Therapie seit Beginn der Inhaf- tierung sei beim Beschwerdeführer aktuell weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte an erwachsenen Frauen aus- zugehen (Verlaufsgutachten S. 56, VA act. 07 176, vgl. auch Verlaufsgut- achten S. 67 f., VA act. 07 187 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte med. pract. C. betreffend den Faktor "Alter" aus, es gebe unterschiedliche Studien. Es sei schwierig zu beurteilen und er selber sei da inzwischen vorsichtig. Er habe im Gut- achten irgendwo erwähnt, dass er dem Alter einen gewissen Effekt einräu- men würde, da es eben auch einen Gewaltanteil in den Handlungen gehabt habe. Er würde dem eine leichte Risikominderung zuschreiben (GA act. 70). Betreffend die Kritik, dass er ein Prognoseinstrument angewandt habe, das auf den Fall nicht passe, gab er an, dass die meisten Delikte passiert seien, als der Beschwerdeführer unter 60 Jahre alt gewesen sei und von dem her die Prognoseinstrumente durchaus anwendbar seien. Man könne schon sagen, dass sie nachher im Verlauf der Therapie einfach Änderun- - 13 - gen abbilden würden, von denen sie wüssten, dass sie etwas bringen wür- den. Er räumte ein, dass tatsächlich eine prognostische Unsicherheit be- stehe (GA act. 74). 4.4.3. Med. pract. C. stellte bei seiner Risikoeinschätzung auf die Instrumente PCL-R, VRAG-R sowie FOTRES ab. Standardisierte, empirisch begrün- dete Verfahren helfen, die so genannte prospektive Validität, also die zu erwartende Gültigkeit, von Risikoprognosen zu verbessern (ANDREAS MOKROS, Prognoseinstrumente, insbesondere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, 2017, S. 88). Es lässt sich – gerade beim vorliegen- den gerichtlichen Nachverfahren – allerdings die Frage in den Raum stel- len, ob hier solche Instrumente wie die PCL-R überhaupt tauglich sind, zu- mal durch die Anwendung der vornehmlich aktuarischen Prognoseinstru- mente eine Dominanz unveränderlicher, vergangener Fakten besteht, d.h. die Items vieler moderner Prognoseinstrumente sind vorwiegend statisch, retrospektiv ausgerichtet. Die in der Praxis geläufigen Prognosemanuale erschöpfen sich in weiten Teilen in der Benennung belastender Merkmale, rückfallverhindernde biographische Veränderungen wie bspw. das Lebens- alter oder veränderte Umstände im Verlauf des Lebens bleiben zu wenig beachtet (vgl. MARIANNE HEER, Nachverfahren bei strafrechtlichen Mass- nahmen, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 3, 2018, S. 80 f. [fortan HEER, Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen]; MARIANNE HEER, Juristische Anforderungen an psychiatri- sche Gutachten, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psy- chiatrie, Band 2, 2017, S. 109 und 114 f. und 116 [fortan HEER, Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten]; MOKROS, a.a.O., S. 91 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend zwar auch, aber nicht aus- schliesslich auf aktuarische Prognoseinstrumente wie das PCL-R oder VRAG-R abgestellt wurde. So wurde betreffend aktuelles Ausmass und Be- deutung der Risikoeigenschaften für zukünftige Delinquenz auf das nicht statische Instrument FOTRES abgestellt, welches nicht nur die Ausgangs- lage für die Risikobeurteilung zum Zeitpunkt der Anlassdelikte (RNA), son- dern auch das Risk-Management (RM, Verlaufsbewertung aktuell zum je- weiligen Beurteilungszeitpunkt) aufweist (vgl. Verlaufsgutachten S. 42 f., VA act. 07 162 f.). D.h. es wurden auch dynamische Aspekte der Entwick- lung des Beschwerdeführers (wie Alter und Vollzugsverhalten [nur in- tramural günstiger Effekt]) berücksichtigt (wobei beim klinischen Instrument die legalprognostische Beurteilung ungünstiger ausfiel als mittels der zwei anderen angewendeten Prognoseinstrumente, vgl. Verlaufsgutachten S. 52 unten, VA act. 07 172). Demgemäss ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sein Alter sei als "protektiver Faktor" im Rahmen der Kri- minalprognose nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, nicht zu hö- ren. Med. pract. Vettiger führte betreffend diesen Faktor aus, dass das zum Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens erreichte Alter des Beschwerdeführers - 14 - von 67 Jahren ein Merkmal sei, das als prognostisch günstig einzustufen sei (Verlaufsgutachten S. 53 und 55, VA act. 07 173 und 07 175). Gleich- zeitig wies er darauf hin, dass die Ergebnisse der durchgeführten Studien beim höheren Alter bei Sexualdelikten widersprüchlich seien (Verlaufsgut- achten S. 55 f., VA act. 07 175 f.; vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbe- richt von Dr. med. D. vom 17. September 2021, wonach das zunehmende Alter einen relativ unsicheren Schutzfaktor darstellt [GA act. 53]). Beides bestätigte er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. GA act. 70). Med. pract. C. hat insgesamt das fortgeschrittene Alter des Beschwerde- führers – Letzterer ist heute 69 Jahre alt – erkennbar in seine Beurteilung miteinbezogen (vgl. auch den Abzug von 7 Punkten bei der Bewertung des VRAG-R, VA act. 07 190) und seine Beurteilung stimmt mit der vom Bun- desgericht vorgenommenen Gewichtung des Alters überein (vgl. dazu Ur- teil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 mit Hinweis auf NORBERT NEDOPIL, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie – ein Handbuch für die Praxis, 2005, S. 127 ff., S. 129: Unabhängig von den Beurteilungsmög- lichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten kann das Alter als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Ge- wicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind). Insbesondere aber erfolgte die Prognose über die Anwendung der Instru- mente hinaus zusätzlich gestützt auf eine differenzierte Einzelfallanalyse durch med. pract. C.. Im Unterschied zum Vorgutachten (vgl. Verlaufsgut- achten S. 39, VA act. 07 159) wurde auch nicht eine Auswertung rein nach Aktenlage vorgenommen (vgl. dazu MOKROS, a.a.O., S. 92 sowie das Gut- achten vom 11. Juli 2014, VA act. 07 035 ff. [bzw. VA act. 07 071 f. zum damaligen höheren PCL-Gesamtscore von 25,3 Punkten]), sondern es wurden Explorationsgespräche durchgeführt und es erfolgte schliesslich eine integrierte und gemittelte Bewertung unter Berücksichtigung sowohl der verschiedenen Prognoseinstrumente als auch der klinischen Beurtei- lung. Insgesamt ist die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose metho- disch nicht zu bemängeln und sie ist hinreichend klar, nachvollziehbar und überprüfbar. Gestützt auf das Verlaufsgutachten – und damit übereinstim- mend der Therapiebericht von Dr. med. E. vom 23. März 2020 (VA act. 06 005 f.), die Therapieverlaufsberichte von Dr. med. D. vom 28. September 2020 (VA act. 06 11 ff.) und vom 17. September 2021 (GA act. 51 ff.) sowie die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psy- chologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 20. Februar 2020 (VA act. 03 016 ff., insbes. 03 028) – ist weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko auszugehen. - 15 - 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass die Vorinstanz (vgl. angefoch- tener Beschluss E. 4.7.2 S. 23) aus der "deutlichen Rückfallgefahr" betref- fend einschlägige Sexualdelikte an Erwachsenen auf eine "schwerwie- gende Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit schliesse. 4.5.2. In Fachkreisen von Vollzugspsychiatrie, Forensischer Psychiatrie und Psy- chologie sowie Justiz besteht der Konsens, dass unter dem Begriff "Ge- fährlichkeit" das individuelle Kriminalitätsrückfallrisiko – kurz: Rückfallrisiko – gefasst werden soll. Es geht dabei um die Einschätzung der Wahrschein- lichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten durch einen bekannten Täter, konkret um eine Kalkulation des Risikos für "Rückfälligkeit" gemäss der Leitfrage: Welche Straftaten sind durch diese Person künftig zu erwarten infolge einer bestimmten Disposition? (vgl. STEFFEN LAU, Prognosegutach- ten im Massnahmenverlauf – lässt sich die Effizienz der Behandlung mes- sen?, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 3, 2018, S. 20; vgl. auch MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 59 StGB [fortan HEER/HABERMEYER , Basler Kommentar]). Es gilt als empirisch gesichert, dass hohe Summenwerte auf der PCL-R mit einer erhöhten Delinquenznei- gung, vor allem mit Gewaltbereitschaft, zusammenhängen (HEER, Juristi- sche Anforderungen an psychiatrische Gutachten, a.a.O., S. 115) bzw. Ge- fährlichkeit wird aus Punktescores abgeleitet (HEER, Juristische Anforde- rungen an psychiatrische Gutachten, a.a.O., S. 107). Ebenfalls unbestritten ist allerdings, dass solche hohen Werte keinesfalls zwingend eine rechtlich relevante hohe Gefährlichkeit des Betroffenen bedeuten (HEER, Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, a.a.O., S. 115). Wann und un- ter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit in schwerwiegender Weise auszugehen ist, bestimmt sich nament- lich nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts (vgl. Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 1, mit Hinweisen). 4.5.3. Aufgrund des vorliegend (zwar gegenüber den Vorgutachten gesenkten, aber immer noch) deutlichen Rückfallrisikos betreffend einschlägige Sexu- aldelikte – künftig erneut zu erwartende Taten gemäss Art. 189 StGB, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bedroht sind bzw. bei der qualifizierten Begehung mit einer Mindeststrafe von drei Jah- ren (vgl. Art. 189 Abs. 3 StGB) – ist die vorinstanzliche Annahme einer rechtsgenüglichen Gefährlichkeit zutreffend (vgl. dazu HEER/HABERMEYER , Basler Kommentar, a.a.O., N. 51 zu Art. 59 StGB mit Hinweis auch auf die - 16 - [kritisierte] bundesgerichtliche Praxis, wonach die Rückfallgefahr bei der Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB nicht unbe- dingt hoch zu sein braucht). Dies auch unter der Berücksichtigung, dass med. pract. C. vorerst eine gesicherte stationäre Massnahme empfiehlt (vgl. Verlaufsgutachten S. 69, VA act. 07 189) und damit die Grundsätze betreffend die rein sichernde Massnahme i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB heran- zuziehen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Häufigkeit und Intensität bzw. Schwere der fraglichen Delikte sowie die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter hingewiesen (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.7.2 S. 23; vgl. dazu auch HEER/HABERMEYER , Basler Kom- mentar, a.a.O., N. 56a zu Art. 59 StGB mit Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 9 E. 2.9 im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Bei den abgeurteilten Straftaten ging es namentlich um Oralverkehr mit mehreren Frauen, die der Beschwerdeführer unter psychischen Druck ge- setzt und denen er teilweise auch Gewalt angedroht bzw. angetan hatte. In einem Fall nötigte er das Opfer in grausamer Art und Weise zu einer sexu- ellen Handlung. Sexuelle Nötigung gehört prinzipiell zu den schwer wiegen- den Straftaten. Art. 189 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbe- stimmung. Es ist von der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter bei Art. 189 und Art. 190 StGB auszugehen, da Opfer durch anale oder orale Penetrationen bzw. durch sadistische Handlungen vielfach stärker traumatisiert werden als durch vaginale Penetrationen (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 189 StGB). Zwar besteht die Yoga- /Meditationsschule – die Taten fanden allesamt im Kontext dieser Schule statt und die Opfer waren Schülerinnen des Beschwerdeführers – nicht mehr. Es greift allerdings zu kurz, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Strukturen, welche die Delinquenz damals ermöglicht haben, nicht mehr existierten. Beim Beschwerdeführer war eine stark ausgeprägte Do- minanzproblematik von zentraler Bedeutung für die Tatbegehung. Jegliche (neue) Kontakte mit Frauen und insbesondere mit solchen, die eine erhöhte Vulnerabilität für eine abhängige Beziehungsgestaltung aufweisen, sind als (neue) Risikosituationen zu bewerten (vgl. Verlaufsgutachten S. 67, VA act. 07 187). Gemäss Verlaufsgutachten lassen die Umstände, dass der Be- schwerdeführer per Brief mit einem der Opfer Kontakt aufgenommen hat und mit einer weiteren – ihm wohl unterlegenen Frau, mit welcher er zudem eine Wohngemeinschaft gründen möchte – eine Freundschaft pflegt, seine Angaben betreffend Risiko- und Schutzfaktoren nicht als glaubhaft erschei- nen (vgl. Verlaufsgutachten S. 55, VA act. 07 175). Nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts ist insgesamt nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz aus der gemäss Verlaufsgutachten deutlichen Rückfallgefahr betreffend einschlägige Sexu- aldelikte auf eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schloss. - 17 - 4.6. 4.6.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz in Be- zug auf die Reduktion der Rückfallgefahr mit einer stationären therapeuti- schen Behandlung die relevanten Entscheidgrundlagen unrichtig und er- gebnisorientiert gewürdigt habe. Insbesondere habe die Vorinstanz die Ein- schätzung des behandelnden Therapeuten völlig ausser Acht gelassen. Selbst nach Ansicht von med. pract. C. könne das von ihm skizzierte Rück- fallrisiko auch nach Ende einer fünfjährigen stationären Massnahme nicht signifikant gesenkt werden. 4.6.2. Um eine Ausnahmesituation im Hinblick auf die Umwandlung einer ambu- lanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejahen zu können, muss über die schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinaus fest- stehen, dass nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern kann (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass nach dem Scheitern der ambulanten Therapie einzig eine sta- tionäre Massnahme die ungünstige Legalprognose zu verbessern vermag. Jene muss mit andern Worten nach Massgabe einer strikten Verhältnis- mässigkeitsprüfung im Sinne der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Ange- messenheit einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Gefahrenabwehr sein (vgl. Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.1 und 4.4.5, nicht publ. in BGE 143 IV 1). Die Begründung der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Mass nahme ist im Scheitern der ambulanten Therapie zu sehen. Es müs- sen im Verlauf des Vollzugs neue Tatsachen angeführt werden können, welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht der Behandlung nahe- legen, als dies ursprünglich im Strafverfahren anzunehmen war. Die Not- wendigkeit neuer Vorkehren hat sich dabei klar aus dem Gutachten des Sachverständigen zu ergeben (vgl. Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.2, nicht publ. in BGE 143 IV 1, mit Hinweisen). Für den Fall eines Widerspruchs zwischen Therapieberichten und Gutach- ten besteht primär ein Vorrang des Gutachtens, erachtet das Bundesge- richt doch Therapeuten gemäss ständiger Praxis zufolge der Nähe zur be- troffenen Person per se als befangen. Demgemäss wird Therapieberichten die Beweiseignung und Verwertbarkeit zumeist abgesprochen. Dies ist in- dessen zu relativieren. Immerhin sind Therapieberichte – wie ein Privatgut- achten – geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu recht- fertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist. Es lässt sich auch die Frage in den Raum stellen, ob nicht Therapeuten einen Patienten besser kennen als die - 18 - nur kurze Zeit mit dem Exploranden befassten Sachverständigen. Jeden- falls ist zu fordern, dass sich sachverständige Personen in ihrem Gutachten vertieft mit Therapieberichten auseinandersetzen und ein Abweichen aus- führlich und nachvollziehbar begründen (HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 63b StGB). 4.6.3. Gemäss Verlaufsgutachten bildeten die bisherigen Therapieberichte von Dr. med. E. und Dr. med. D. keine relevanten deliktpräventiven Effekte durch die Therapie ab (Verlaufsgutachten S. 56, VA act. 07 176). Dies sei nach einem (nur) dreiviertel Jahr – die ambulante Massnahme wurde nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2018 erst im Dezem- ber 2019 begonnen – nicht aussergewöhnlich, sondern stelle den Normal- fall dar. Problematisch beim Beschwerdeführer sei, dass er nach wie vor keine Einsicht in das Fehlbare seines Verhaltens erkennen lasse und auch keine Einsicht in Bezug auf die bei ihm vorhandenen deliktsrelevanten Per- sönlichkeitseigenschaften vorhanden sei. Basierend auf den festgestellten Risikoeigenschaften und auf dem bisherigen Ausbleiben relevanter Verän- derungen in Bezug auf die Problembereiche sowie auf dem wahrscheinlich zusätzlichen Vorliegen einer sexuellen Problematik im Sinne einer Hebe- philie oder gar sadistischer Anteile lasse sich die weiterhin vorhandene Not- wendigkeit einer deliktsorientierten Auseinandersetzung mit diesen Merk- malen, um relevante deliktpräventive Effekte erreichen zu können, klar be- legen. Vom Störungsbild her sei somit eine Behandlung sicherlich indiziert. Dasselbe gelte in Bezug auf die aktuelle Risikoeinschätzung. Die Massnah- mebedürftigkeit sei demnach sicherlich als gegeben zu bewerten. Die the- rapeutische Beeinflussbarkeit sei tatzeitnah als sehr gering eingestuft wor- den. Inzwischen könne von einer geringen Beeinflussbarkeit gesprochen werden. Die fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung sowohl mit den relevanten Persönlichkeitsmerkmalen als auch den begangenen Taten stelle jedoch auch für eine Behandlung im stationären Rahmen einen be- deutsamen limitierenden Faktor dar. Die Vorteile einer stationären Mass- nahme bestünden einerseits darin, dass Vollzugslockerungen von thera- peutischen Fortschritten abhängig gemacht werden könnten, und das Ver- halten des Beschwerdeführers im Rahmen von Lockerungen besser be- obachtbar wäre als im Rahmen einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie. Andererseits böte eine stationäre Behandlung den Vorteil, dass durch eine intensive milieutherapeutische Begleitung und Beobachtung so- wohl die narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften als auch die Domi- nanzproblematik eher zum Vorschein kämen als im derzeitigen ambulanten therapeutischen Setting und somit sowohl soziotherapeutischen als auch psychotherapeutischen Interventionen besser zugänglich wären. Eine sta- tionäre Massnahme könnte sich beim Beschwerdeführer auch gegen sei- nen Willen als Erfolg versprechend erweisen. Auf Grund der bisher im Rah- men der Behandlung gezeigten Haltungen und der von ihm präsentierten Kommunikationsstrategien seien aber auch im Rahmen einer stationären - 19 - Massnahme die Erfolgsaussichten einer Behandlung eher ungünstig, in- dem auch in einem Zeitraum von fünf Jahren eher davon auszugehen sei, dass keine ausreichenden deliktpräventiven Effekte erreicht würden, als dass das Rückfallrisiko so stark gesenkt werden könnte, um eine bedingte Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit befürworten zu können. Eine Ent- lassung mit einem deutlichen Rückfallrisiko (ohne weitere Massnahmen) oder mit einem zumindest moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für ein- schlägige Delikte (unter strukturierenden Massnahmen) könne nicht befür- wortet werden (vgl. Verlaufsgutachten S. 56 f., VA act. 07 176 f., vgl. auch Beantwortung der Fragen 6 f. und 12 f., Verlaufsgutachten S. 63 ff., VA act. 07 183 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte med. pract. C. u.a. aus, dass er nachvollziehen könne, dass das Obergericht im Jahr 2018 den Ver- such gemacht habe und die ambulante Massnahme angeordnet habe (GA act. 67). Er habe im Gutachten alle Varianten diskutiert, die eine sei die Umwandlung in eine stationäre Massnahme und dort komme man in einem milieutherapeutischen Setting eher an die Risikoeigenschaften heran (GA act. 68). Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein ge- wisses Eingeständnis bezüglich seiner Sexualität gezeigt. Er wäre daher etwas weniger streng gewesen als Dr. med. D. (GA act. 68). Weiter gab med. pract. C. an, dass es immer wieder Fälle gebe, wo "Belohnungen" in Form von Vollzugslockerungen bei stationären Massnahmen fruchteten (GA act. 69). Für ihn sei weiter der Aspekt wichtig, dass man im Rahmen eines milieutherapeutischen Settings die Möglichkeit habe, die aus der Per- sönlichkeit resultierenden Risikoeigenschaften eher anzugehen (GA act. 71). Die Idee bei einer stationären therapeutischen Massnahme – auch bei einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit – gehe eigent- lich bei einem deutlichen Rückfallrisiko in die Richtung, dass man jeman- dem nochmals eine Chance geben wolle und nicht, um jemanden weiter einsperren zu können. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei etwas bes- ser geworden als am Anfang, als er mit dem Beschwerdeführer gar nicht habe sprechen können (GA act. 77). Er habe im Gespräch mit dem Be- schwerdeführer eine gewisse Veränderung in der Haltung festgestellt. Es habe eine etwas bessere Beeinflussbarkeit gegeben (GA act. 77 f.). Gemäss dem behandelnden Therapeuten, Dr. med. D., hätten (im Rahmen der ambulanten Therapie) keine Therapiefortschritte erzielt werden kön- nen. Es obliege der Beurteilung der juristischen Entscheidungsträger, ob eine nachträgliche Umwandlung in eine stationäre Massnahme möglich sei. Sollte diese nicht möglich sein, seien Lockerungsschritte zu prüfen (Thera- pieverlaufsberichte vom 28. September 2020, VA act. 06 014 f., und vom 17. September 2021, GA act. 51 ff.). - 20 - 4.6.4. Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass – trotz der gerin- gen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers – eine stationäre Behand- lung im Vergleich zur ambulanten Therapie einen legalprognostischen Mehrwert hat. Eine ambulante Therapie wird als nicht zielführend einge- stuft; diese ist gescheitert und wurde wegen Aussichtslosigkeit aufgeho- ben. Durch eine intensive milieutherapeutische Begleitung und Beobach- tung hingegen wären die narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften und die Dominanzproblematik des Beschwerdeführers sowohl soziotherapeuti- schen als auch psychotherapeutischen Interventionen besser zugänglich bzw. angehbar. In einem milieutherapeutischen Setting könnte eine Ver- besserung der Legalprognose durch eine Intensivierung der konfrontativen Arbeit erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist die von med. pract. C. dargestellte Veränderung in der Haltung bzw. gebesserte Beeinflussbar- keit des Beschwerdeführers relevant. Zwischenzeitlich hat der Beschwer- deführer auch ein gewisses Eingeständnis bezüglich seiner Sexualität ge- zeigt. Die bessere Beeinflussbarkeit hat einen massgeblichen Zusammen- hang mit der Frage nach einem ausreichenden risikosenkenden Effekt. Eine stationäre Massnahme könnte sich beim Beschwerdeführer auch ge- gen seinen Willen als erfolgsversprechend erweisen. Einer stationären Be- handlung wird somit nicht nur präventive Wirkung zuerkannt. Ihre Erfolgs- aussicht wird prognostisch besser als jene der ambulanten Massnahme beurteilt. Sodann zeigte med. pract. C. auf, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers im Rahmen von Vollzugslockerungen besser beobacht- bar wäre als im Rahmen einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand, dass Lockerungen auch im Rahmen der mehrere Jahre bestehenden vollzugsbegleitenden ambulan- ten Massnahme umsetzbar gewesen wären, nicht zu hören, nachdem die ambulante Massnahme erst im Dezember 2019 begonnen und mit Verfü- gung vom 8. Januar 2021 als aussichtslos betrachtet wurde. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass selbst nach Ansicht von med. pract. C. das von ihm skizzierte Rückfallrisiko auch nach Ende einer fünf- jährigen stationären Massnahme nicht signifikant gesenkt werden könne, ist zu differenzieren: Med. pract. C. legt dar, dass auch im Rahmen einer stationären Massnahme die Erfolgsaussichten einer Behandlung eher un- günstig seien, er verknüpft dabei allerdings die innert einem Zeitraum von fünf Jahren erwarteten deliktpräventiven Effekte mit einer derartigen Sen- kung des Rückfallrisikos, dass eine bedingte Entlassung wahrscheinlich ist. Massgeblich ist allerdings nicht, ob der Täter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen Zustand erreicht, der es erlaubt, dem Täter die Gelegen- heit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren, wie dies für eine bedingte Ent- lassung erforderlich ist. Die Massnahme muss zur Verhinderung oder Ver- minderung der Gefahr weiterer Delikte geeignet sein. Massnahmen ge- mäss Art. 59 StGB bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 58 zu Art. 59 StGB mit Hinweis auf BGE 127 IV 154 E. 3d). Für - 21 - die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist erforderlich, dass eine Behandlung eine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg hat. Das Bun- desgericht führte aus, für die Annahme von Behandelbarkeit bedürfe es der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Ge- fahr weiterer Straftaten. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr einerseits und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung sollen nicht ausreichen. Das Bundesgericht liess sich jedoch nicht auf einen festen Prognosezeitraum festlegen. Mit Blick auf die grundsätzliche maxi- male Dauer der therapeutischen Massnahmen i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB sollte sich nach Auffassung des Bundesgerichts indessen eine Reduktion weiterer Delinquenz innerhalb von fünf Jahren einstellen. Allerdings sollte nicht verlangt werden müssen, dass innerhalb dieser Frist eine bedingte Entlassung der betroffenen Person zu verantworten ist. Das Bundesgericht wies dabei auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Massnahme um fünf oder mehr Jahre hin (HEER/HABERMEYER , Basler Kommentar, a.a.O., N. 68b zu Art. 59 StGB mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Vor- liegend kann aufgrund des Verlaufsgutachtens sowie der Ausführungen von med. pract. C. anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung festgestellt werden, dass eine stationäre therapeutische Massnahme eine hinrei- chende Aussicht auf einen Erfolg im Sinne des Obgesagten hat. Davon geht in der Folge auch die Vorinstanz aus, wenn sie gestützt auf die im Verlaufsgutachten dargelegte gebesserte Beeinflussbarkeit ausführt, dass es nun gelte, diese Entwicklung aufzugreifen und die bessere Beeinfluss- barkeit auszunutzen, zumal das einzige, was das Rückfallrisiko bekanntlich senken könne, eine deliktorientiert ausgerichtete, teils störungsspezifische Behandlung darstelle, welche die Taten in den Fokus setze (angefochtener Beschluss E. 4.8.3 S. 33). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag die Meinungsäusserung des behandelnden Therapeuten Dr. med. D.. Die- ser hielt – anders als noch im Bericht vom 28. September 2020, wo er le- diglich die Fortführung der Behandlung im damals aktuellen (ambulanten) Therapiesetting als nicht zweckmässig erachtete – im Therapieverlaufsbe- richt vom 17. September 2021 fest, der bisherige Therapieverlauf spreche dafür, dass auch im Rahmen einer stationären Therapie keine wesentlichen Änderungen erreicht werden könnten (GA act. 56). 4.7. Nach dem Dargelegten ist das Verlaufsgutachten nicht zu bemängeln und die Vorinstanz hat somit zutreffend die Voraussetzungen von Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB gestützt auf die Schlussfolgerungen im Verlaufsgut- achten beurteilt und bejaht. Der (erneut) gestellte Antrag auf Einholung ei- nes unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist daher abzu- weisen. - 22 - 4.8. Ist gestützt auf das Verlaufsgutachten davon auszugehen, dass eine stati- onäre Behandlung in therapeutischer und prognostischer Hinsicht erfolg- versprechender ist als die als aussichtslos erachtete ambulante Therapie, erweist es sich in rechtlicher Hinsicht als zulässig, wenn die Vorinstanz die Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Behandlung nach vollständiger Strafverbüssung anordnet. Die stationäre Behandlung ist im Sinne einer strikten Verhältnismässig- keitsprüfung das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. erweist sich zur Verhütung von weiteren Straftaten als notwendig. Eine ambulante Therapie als weniger einschneidende Alternative bietet keinen ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Ob eine Massnahme angeordnet bzw. eine ambulante Therapie in eine stationäre Behandlung nach Strafverbüssung umgewandelt werden kann und darf, orientiert sich indes nicht nur an der Gefährlichkeit des Verurteilten. Die Massnahmean- ordnung muss auch notwendig und verhältnismässig sein. Diese Voraus- setzung ist vorliegend ebenfalls gegeben, weil eine stationäre Behandlung als solche erforderlich ist. Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme (vgl. dazu BGE 143 IV 1 E. 5.4) oder eine erwachsenenschutz- rechtliche Massnahme besteht kein Raum. Es liegt insofern ein klarer Aus- nahmefall im Sinne des Obgesagten (vgl. E. 4.1.2 oben) vor, welcher eine Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme bei Fehlen einer Reststrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen kann. 5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die nachträgliche Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB gegeben und die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 6. 6.1. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Ein- richtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 3 StGB). Massgebend ist demnach, ob beim Täter oder der Täterin eine Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei letzterem Kriterium um eine qualifizierte Gefahr handeln muss, nachdem das Bestehen einer negativen Legalprognose bereits ein gene- relles Eingangsmerkmal aller strafrechtlichen Massnahmen bildet (CHRIS LEHNER, Freiheitsentziehende Massnahmen im schweizerischen Straf- recht, in: recht 2017, S. 91 mit Hinweisen). - 23 - 6.2. Die von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf Art. 364b StPO i.V.m. Art. 364a Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 StPO (vgl. separater Beschluss vom 10. November 2021, GA act. 108 ff.) sind nach wie vor gegeben. Der hinreichende Tatverdacht bedarf nach Vorliegen eines früheren rechtskräftigen Urteils keiner beson- deren Prüfung mehr. Anderseits besteht eine hinreichende Wahrscheinlich- keit der Anordnung eines Freiheitsentzugs, d.h. einer Massnahme (vgl. dazu MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 364 StPO [fortan Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung]), und die Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte ist nach wie vor deutlich. Die Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO besteht somit weiterhin. Angesichts der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ist nach wie vor auch keine mildere Massnahme i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen könnte. Anders als bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren, wo die vorgesehene zeitliche Beschränkung auch ohne ausdrücklichen Verweis in Art. 231 StPO gilt, ist im Rechtsmit- telverfahren eine Befristung der Anordnung oder Verlängerung einer Si- cherheitshaft nicht nötig, Art. 227 Abs. 7 StPO kommt nicht zum Tragen. Die Sicherheitshaft kann bis zum Antritt der Sanktion ausgesprochen oder verlängert werden (vgl. HEER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 364 StPO mit Hinweis auf BGE 137 IV 180 = Pra 2013 Nr. 12 sowie BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; vgl. dazu auch die zu Art. 231 StPO subsidiäre Bestimmung von Art. 440 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht endgültig entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt). D.h. vorliegend ist die Sicherheitshaft zu verlängern, bis die stationäre Massnahme angetreten werden kann. Dies erweist sich im konkreten Fall auch als praktikabel, nachdem der Verfah- rensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gutgeheissen hat und nach rechtskräftigem Entscheid zuerst eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder eine Massnahmevollzugseinrichtung gesucht werden muss. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind daher dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. - 24 - 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich gemäss § 9 Abs. 1 AnwT nach dem angemessenen Zeitaufwand des An- walts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 200.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der Verteidiger hat anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung eine Kos- tennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten zum Stundenansatz von Fr. 200.00 erscheint angemessen. Hinzu kommen 80 Minuten Weg (2x 40 Minuten) sowie 1.5 Stunden für die Verhandlung. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'700.00 (18.5 Stun- den). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 72.90 (Fr. 22.90 für Kopien und Porto sowie Fr. 50.00 Entschädigung für die 50 km-Wegstrecke) sowie 7,7 % MWSt auf Fr. 3'772.90, ausmachend Fr. 290.50. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 4'063.40. Der Beschwerdeführer hat sie dem Kanton Aar- gau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der angeordneten stationären Mass- nahme verlängert. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 115.00, zusammen Fr. 2'615.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 4'063.40 auszurichten. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diese Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 25 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli