Dies gilt vermutungsweise jedenfalls solange, wie die offenbar von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, act. 10) noch nicht stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Stellen eines neuen Haftentlassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagte.