Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) nicht zu relativieren, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 mit zutreffender Begründung festgestellt. Dies gilt vermutungsweise jedenfalls solange, wie die offenbar von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, act. 10) noch nicht stattgefunden hat.