bedingt als Opfer einer eigentlichen Verschwörung sieht und dementsprechend agiert. Von daher vermögen sie die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellten Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht; Wiederholungsgefahr; Ausführungsgefahr; Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) nicht zu relativieren, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 mit zutreffender Begründung festgestellt.