3.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren nichts vorbrachte, gestützt worauf die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 angeordneten (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 heutigen Datums) Untersuchungshaft nunmehr anders zu beurteilen wäre.